Die Richtlinie der Deutschen Tinnitus-Liga e.V. (DTL) für Selbsthilfegruppen (SHG)

1.    Wirkungskreis

Die SHG ist ein von den örtlichen bzw. regionalen Mitgliedern der Deutschen Tinnitus-Liga e.V. mit dem Sitz in Wuppertal getragener offener Gesprächskreis.
Sie ist eine s
elbstständig und eigenverantwortlich agierende Einheit.

2.    Aufgabe der Gruppe

·      Aufgabe der SHG bzw. des Gesprächskreises ist es insbesondere, im Rahmen des Satzungsauftrages der DTL und der Möglichkeiten einer SHG, den Erfahrungsaustausch unter den Gruppenmitgliedern zu fördern und die Vermittlung der Hilfe zur Selbsthilfe zu ermöglichen.

·      Die SHG arbeitet deshalb im Rahmen der DTL vorwiegend mitgliederbezogen, ist aber auch jederzeit offen für neue betroffene Menschen. Ein Rechtsanspruch für DTL-Mitglieder auf Gruppenteilnahme ergibt sich hieraus nicht.

3.    Arbeitsweise und Pflichten der SHG

·      Die SHG ist eine Gesprächsgruppe.

·      Die Arbeit der SHG orientiert sich überwiegend an den Bedürfnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

·      Die SHG dient außer zur besseren Gestaltung der Lebenssituation und der besseren Information ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch dazu, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Anregungen und Hilfen zu Entspannungsübungen und sonstigen psychischen Hilfen, auch im Alltag, zu vermitteln.

·      Alle Gespräche innerhalb der SHG wie auch der Gruppenteilnehmerinnen und Gruppenteilnehmer untereinander sind absolut vertraulich zu behandeln.

·      Vertraulich sind auch alle mitgliederbezogenen und sonstigen Informationen und Listen der DTL zu behandeln.

·      Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

·      Die SHG kann auf ihrer Homepage, soweit vorhanden, aus eigener Erfahrung auf die Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen (hierzu gehören z. B. auch Ärzte, Krankenhäuser, Akustiker, Apotheken, Therapeuten etc.) hinweisen. Eine aktivierte Verlinkung von einer Homepage der Gruppe auf die Homepage eines Wirtschaftsunternehmens ist unzulässig.

·      Eine eventuell vorhandene Homepage und deren Unterseiten müssen für jeden offen und erreichbar sein.

·      In Kooperationen mit Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Anbietern von Heil- und Hilfsmitteln sowie Dienstleistungen und anderen Unternehmen (s. auch oben), die Produkte für behinderte und chronisch kranke Menschen herstellen, anbieten oder vertreiben, wird auf eine eindeutige Trennung zwischen Informationen der SHG, Empfehlungen der SHG und Werbung des Unternehmens geachtet. Es ist auch darauf zu achten, dass bei der Weitergabe von Empfehlungen an Dritte ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um eigene Erfahrungen und bspw. nicht um einen medizinischen Ratschlag handelt. Die SHG informiert über Angebote, beteiligt sich aber nicht an der Werbung.

4.    Teilnehmerinnen und Teilnehmer

·      Teilnehmen können alle unter Tinnitus, Morbus Menière oder Hyperakusis leidende Betroffene, die diese Richtlinien anerkennen. Über die Teilnahmeberechtigung von Familienangehörigen, Partnern und Interessierte entscheidet die Gruppe. Nehmen an den Gruppentreffen regelmäßig auch die Ehegatten und Partner oder sonstige Familienangehörige teil, so soll zumindest ein Treffen im Jahr tunlich ohne sie stattfinden, um die Partnerproblematik unbefangen diskutieren und über die Gruppenteilnahme der Partner befinden zu können.

·      Innerhalb der SHG bildet sich als geschlossene Innengruppe ein "harter Kern" von Mitgliedern. Der Initiativkreis (IK) übernimmt die Verantwortung für die SHG. Er kann sich auch außerhalb der offenen Gruppe regelmäßig treffen und sollte möglichst an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

  • Neue Gruppenbesucher können gerne einige Male an den Gruppentreffen teilnehmen.

·      Ein Gruppenteilnehmer / eine Gruppenteilnehmerin kann aus einem wichtigen Grunde von der weiteren Teilnahme befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden, z.B. wenn er / sie nachhaltig stört, nachhaltig gegen die Regeln verstößt, die sich die SHG gegeben hat.

·      Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss gemäß Ziffer 6. Unabhängig davon kann die Gruppensprecherin / der Gruppensprecher oder ihr/e / sein/e jeweilige/r Vertreter/in jederzeit eine/n störende/n Gruppenteilnehmer/in kraft ihres / seines Hausrechtes aus einer laufenden Gruppensitzung entfernen oder ihm / ihr die Teilnahme verweigern.

 

5.    Leitung der SHG

·      Die SHG wird durch den Initiativkreis von mindestens drei Personen geleitet. Die Aufgaben sollten nach Möglichkeit verteilt werden (Sprecher/in, Stellvertreter/in, Schriftführer/in, Kassenwart/in ...).

·      Über die Gruppentreffen sollte eine Anwesenheitsliste nebst Kurzprotokoll geführt und eine Kopie davon an die DTL geschickt werden.

6.    Abstimmungen

·      Zur Regelung aller wichtigen Angelegenheiten der SHG in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht stimmen die Gruppenmitglieder in demokratischer Weise ab. Maßgebend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

·      Zu Gruppentreffen, auf denen eine Abstimmung stattfinden soll, lädt die Gruppensprecherin / der Gruppensprecher oder ihr/e / sein/e Vertreter/in unter Angabe des Gegenstandes der Abstimmung diejenigen Mitglieder schriftlich ein, die regelmäßig an den Gruppentreffen teilnehmen.

7.    Teilung der SHG

·      Es empfiehlt sich, die SHG zu teilen, wenn das persönliche Gespräch unter einer zu großen Anzahl regelmäßig erscheinender Mitglieder oder unter zu unterschiedlichen Zielvorstellungen leidet.

·      Die SHG kann jederzeit den Rat und die Hilfe des DTL-Vorstandes bzw. der DTL-Geschäftsführung in Anspruch nehmen.

8.    Finanzierung der SHG

 

·      Die Gruppe finanziert ihre Aktivitäten und Ausgaben aus Fördermitteln der GKS und weiteren Förderungsmöglichkeiten, sowie interne Umlagen durch die Gruppenmitglieder.

·      Über die Finanzen der SHG ist der Gruppe in Jahresabständen zu berichten. Über die Art und Weise der Berichterstattung und der Kassenprüfung entscheidet die Gruppe.

·      Die Kassenprüfung muss buchhalterischen Grundsätzen entsprechen. Sie beinhaltet mindestens die Prüfung des Kassenbestandes, die Belegprüfung und die Ein- und Ausgaben des jeweiligen Kalenderjahres.

 

9.    Außergewöhnliche Aktivitäten

·      Außergewöhnliche Aktivitäten sollten mit der Geschäftsführung der DTL rechtzeitig abgestimmt werden, insbesondere größere Veranstaltungen und eine eigene Öffentlichkeitsarbeit.

10. Auflösung der SHG

·      Bei einer Auflösung der Gruppe muss unbedingt geprüft werden, ob die Gruppe noch Außenstände (unbezahlte Rechnungen, sonstige Verpflichtungen) hat und ob erhaltene Fördergelder von Krankenkassen oder anderen Förderern noch mit diesen Förderern abgerechnet oder zurückerstattet werden müssen.

 

  • Wenn nach vollständiger Abrechnung noch Geld in der Gruppenkasse ist, wird dieses einem sozialen Zweck zugeführt und die DTL darüber informiert.